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Splitt-Salz-Gemisch als gebräuchliches Streugut auf Fußwegen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt.
Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern. An der Westküste Schleswig-Holsteins kann es auch Ende März noch zu Frösten kommen kann und die Streurückstände nicht schon deshalb zu beseitigen waren, weil hiermit zu jener Jahreszeit nicht mehr gerechnet werden musste.
Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.
OLG Schleswig, 10.09.2020 - Az: 7 U 25/19
ECLI:DE:OLGSH:2020:0910.7U25.19.00
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