Die Parteien stritten vorliegend um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zwischen einem Autofahrer und einem E-Scooter.
Die bei Kraftfahrzeugen übliche verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung greift jedoch bei Unfällen mit E-Scootern nicht, so dass ein Autofahrer die Schuld des Scooter-Fahrers eindeutig nachweisen muss.
Nach § 8 Nr. 1 StvG ist die in § 7 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelte es sich dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits in Kraft war. Gem. § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, was insbesondere auch sog. E-Scooter sind.
Die bei Kraftfahrzeugen übliche verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung greift jedoch bei Unfällen mit E-Scootern nicht, so dass ein Autofahrer die Schuld des Scooter-Fahrers eindeutig nachweisen muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Einer Haftung gem. § 7 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen, so dass es auch auf eine Haftungsabwägung gem. § 17 StVG nicht ankommt.Nach § 8 Nr. 1 StvG ist die in § 7 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelte es sich dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits in Kraft war. Gem. § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, was insbesondere auch sog. E-Scooter sind.
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LG Münster, 09.03.2020 - Az: 08 O 272/19, 8 O 272/19
ECLI:DE:LGMS:2020:0309.8O272.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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