Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten.
Das Amtsgericht Coburg hat die Klage wegen überwiegendem Mitverschulden des Klägers abgewiesen. Dieser habe einen erkennbar mangelhaften Scheibenwascher zweckwidrig und zudem in einer ca. 45-Grad-Winkelstellung zur Reinigung seiner Motorhaube (Beseitigung von Vogelkot) verwendet.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen weiter, wobei er nur noch die vom Sachverständigen in erster Instanz festgestellten erforderlichen Wiederherstellungskosten geltend macht.
Er behauptet, eine Mangelhaftigkeit des Waschers sei entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts für den Kläger nicht erkennbar gewesen, weil der Schwamm des Waschers mit Wasser vollgesogen und anfangs auch noch intakt gewesen sei. Erst beim Wischen habe sich der Schwamm für den Kläger völlig überraschend von der Metallschiene gelöst.
Der Kläger habe insofern auch die erkennbare Mangelhaftigkeit des Waschers in erster Instanz nicht unstreitig gestellt, sondern nur mitgeteilt, dass der Wascher ungefähr so ausgesehen habe, wie auf dem Foto im Sachverständigengutachten.
Aus diesem Bild im Gutachten gehe allerdings hervor, dass der streitgegenständliche Wascher sich noch nicht deutlich aus der Schiene gelöst habe. Zudem habe der Sachverständige festgestellt, dass der Schaden mit einem mangelfreien Wascher auch bei Aufsetzen in Winkelstellung nicht verursacht worden wäre. Daher sei der zweckwidrige Einsatz dem Kläger nicht anzulasten, da bei Mangelfreiheit des Waschers gerade kein Schaden verursacht worden wäre.
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