Durch das Aufbewahren des Fahrzeugscheins im Fahrzeug wird der Schadensfall regelmäßig weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
Die auf Überforderung des Versicherungsnehmers beruhenden Falschangaben zu Nachschlüsseln und weiteren Nutzern eines gestohlenen PKW stellen abhängig von den Umständen des Einzelfalles einen mittleren Grad von Fahrlässigkeit dar, der eine Leistungskürzung um 50% rechtfertigen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat den von ihr zu führenden Entwendungsnachweis in erster Instanz mit Hilfe von Zeugen geführt. An den Versicherungsnehmer werden wegen der ansonsten drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes grundsätzlich keine strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweisführung gestellt. Seine Redlichkeit wird vermutet und es genügt auf der ersten Stufe der sogenannten Drei-Stufen-Theorie des BGH, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich das äußere Bild eines
Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lässt.
Dies erfordert, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Das Mindestmaß ist in der Regel erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt und beweist, dass er oder eine andere zum Gebrauch befugte Person das Fahrzeug an einen bestimmten Ort zur einer bestimmten Zeit abgestellt und später nicht mehr vorgefunden hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.