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Irreführende Werbung für RaceChip mit überhöhter PS-Steigerung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Entsprechen die konkret angegebenen Parameter der Leistungssteigerung für Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erwiesenermaßen nicht den Tatsachen, so darf hierfür nicht geworben werden. Solche Module dürfen auch nicht in den Verkehr gebracht werden.

Ein gleiches gilt für Module zur Leistungssteigerung, für die kein Teilegutachten vorliegt wenn in der Werbung kein ausdrücklicher und deutlicher Hinweis erfolgt, dass die Verwendung nur mit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Einzelabnahme zulässig ist.


OLG Stuttgart, 14.02.2019 - Az: 2 U 123/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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