Werden an einem Fahrzeug Breitreifen angebracht und dieses mit einem Sportfahrwerk nachgerüstet, so führt dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Des weiteren handelt es sich um eine Gefahrerhöhung i.S. von § 25 Abs. 3 VVG, so daß die Versicherung bei Diebstahl des Fahrzeuges leistungsfrei wird.
Anmerkung:
Gesetzlich zulässige Veränderungen wären voraussichtlich von der Versicherung hinzunehmen.
OLG Rostock, 02.11.2004 - Az: 6 U 90/04
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