Werden an einem Fahrzeug Breitreifen angebracht und dieses mit einem Sportfahrwerk nachgerüstet, so führt dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Des weiteren handelt es sich um eine Gefahrerhöhung i.S. von § 25 Abs. 3 VVG, so daß die Versicherung bei Diebstahl des Fahrzeuges leistungsfrei wird.
Anmerkung:
Gesetzlich zulässige Veränderungen wären voraussichtlich von der Versicherung hinzunehmen.
OLG Rostock, 02.11.2004 - Az: 6 U 90/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


