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Mofa frisiert – Versicherungsschutz futsch?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Straftatbestand des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist nicht erfüllt, wenn ein Mofa technisch so verändert wurde, daß eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreicht werden kann. Die hieraus resultierende Gefahrerhöhung berechtigt die Versicherung jedoch in der Folge zur Kündigung sowie Leistungsfreiheit im Schadensfall - der Versicherungsschutz erlischt jedoch nicht.

Anmerkung AnwaltOnline:

Besteht nur ein Führerschein Klasse M, so liegt bei Nutzung des „frisierten“ Mofas ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.


OLG Köln, 16.12.2003 - Az: Ss 508/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz