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Mofa frisiert – Versicherungsschutz futsch?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Straftatbestand des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist nicht erfüllt, wenn ein Mofa technisch so verändert wurde, daß eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreicht werden kann. Die hieraus resultierende Gefahrerhöhung berechtigt die Versicherung jedoch in der Folge zur Kündigung sowie Leistungsfreiheit im Schadensfall - der Versicherungsschutz erlischt jedoch nicht.

Anmerkung AnwaltOnline:

Besteht nur ein Führerschein Klasse M, so liegt bei Nutzung des „frisierten“ Mofas ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.


OLG Köln, 16.12.2003 - Az: Ss 508/03

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerTheresia Donath

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