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Mofa frisiert – Versicherungsschutz futsch?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Straftatbestand des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist nicht erfüllt, wenn ein Mofa technisch so verändert wurde, daß eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreicht werden kann. Die hieraus resultierende Gefahrerhöhung berechtigt die Versicherung jedoch in der Folge zur Kündigung sowie Leistungsfreiheit im Schadensfall - der Versicherungsschutz erlischt jedoch nicht.

Anmerkung AnwaltOnline:

Besteht nur ein Führerschein Klasse M, so liegt bei Nutzung des „frisierten“ Mofas ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.


OLG Köln, 16.12.2003 - Az: Ss 508/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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