Der Straftatbestand des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist nicht erfüllt, wenn ein Mofa technisch so verändert wurde, daß eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreicht werden kann. Die hieraus resultierende Gefahrerhöhung berechtigt die Versicherung jedoch in der Folge zur Kündigung sowie Leistungsfreiheit im Schadensfall - der Versicherungsschutz erlischt jedoch nicht.
Anmerkung AnwaltOnline:
Besteht nur ein Führerschein Klasse M, so liegt bei Nutzung des „frisierten“ Mofas ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
OLG Köln, 16.12.2003 - Az: Ss 508/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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