Legt ein Autofahrer seinen Wagen extrem tiefer (im vorliegenden Fall 7 cm Bodenabstand), so kann kein Schadenersatz verlangt werden, wenn der Autofahrer mit dem Wagen auf einem Firmengelände aufsitzt und ein Unterbodenschaden entsteht. Die Risiken, die mit der Tieferlegung verbunden sind, muß der Fahrer selbst tragen.
Ein anderes kann nur gelten, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Ein anderes kann nur gelten, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
LG Coburg, 07.01.2004 - Az: 32 S 87/03
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