Im vorliegenden Fall verweigerte der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung nach einem Unfall die von der Versicherung begehrte Zustimmung zu einer Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers. Die Versicherung lehnte in der Folge die Regulierung ab. Es sprächen Indizien dafür, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis mit einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles handele. Da der Versicherungsnehmer nach E.1.3. AKB verpflichtet sei, die Überprüfung des Fahrzeugdatenspeichers zuzulassen, sah sich die Versicherung jedenfalls wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Die Beklagte ist nach E.5.2 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Das Gericht sah keinen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers und führte hierzu aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch nach A.2.3.2, A.2.7.1 AKB. Keine Partei hat vorgetragen, dass die vorgelegten AKB in den entscheidungserheblichen Passagen mit den vorgelegten AKB entsprechen würden.Die Beklagte ist nach E.5.2 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
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LG Köln, 26.03.2020 - Az: 24 O 236/19
ECLI:DE:LGK:2020:0326.24O236.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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