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Fahrzeugdesinfektionskosten wegen der Corona-Pandemie nach Fahrzeugreparatur

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vorliegend stritten die Parteien darum, ob die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion nach einer Fahrzeugreparatur vom Unfallschädiger bzw. seiner Versicherung zu übernehmen sind.

Es war unstreitig, dass der klägerische Pkw bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden ist.

Der Geschädigte hat die unfallbedingten Schäden seines Pkw reparieren lassen. Für die Reparatur sind ihm Kosten von insgesamt 3.262,39 € brutto in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat diese Rechnung um einen Betrag von 60,87 € gekürzt und lediglich den Restbetrag an den Kläger erstattet.

Es besteht jedoch ein Anspruch des Klägers auf Vollständigen Ausgleich der Reparaturkostenrechnung.

Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig.

Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material und Arbeitseinsatz angemessen.


AG Heinsberg, 04.09.2020 - Az: 18 C 161/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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