Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, da sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
Daher hatte die wegen eines Totalschadens in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung vorliegend die Schadensregulierung zu Recht abgelehnt. Ein Schaden aufgrund eine Bodenwelle entspringt schließlich keinem plötzlichen Ereignis von außen.
Daher hatte die wegen eines Totalschadens in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung vorliegend die Schadensregulierung zu Recht abgelehnt. Ein Schaden aufgrund eine Bodenwelle entspringt schließlich keinem plötzlichen Ereignis von außen.
OLG Stuttgart, 30.07.2020 - Az: 7 U 57/20
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