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Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Begehung mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch nach bereits erfolgter Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG - stellt für sich genommen keinen besonders gelagerten Ausnahmefall dar, welcher das Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV rechtfertigt.

Die Regelung des Sofortvollzugs in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehalts zum Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht aus.


VG Koblenz, 23.06.2020 - Az: 4 L 487/20.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0618.4L487.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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