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Beifahrer nicht angeschnallt: Mithaftung bei Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein nicht angeschnallter Beifahrer trägt bei einem Verkehrsunfall Mitschuld an seinen Verletzungen oder seinem Tod, wenn er (wahrscheinlich) angeschnallt unverletzt geblieben wäre.

Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer einen schweren Verkehrsverstoß begangen hat.

Im zu entscheidenden Fall war diese Mitschuld mit einem Drittel zu bewerten - auch wenn eine Mithaftung bis zu 50% betragen könnte -, da der grobe und schwere Verkehrsverstoß des Fahrers entsprechend zu berücksichtigen war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagten thematisieren in ihrer Berufung ausschließlich noch die rechtlichen Auswirkungen des Verstoßes des verstorbenen Vaters des Klägers gegen dessen Anschnallpflicht gemäß § 21 StVO auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Sie vertreten die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Tod des Vaters des Klägers für den Fall, dass dieser angeschnallt gewesen wäre, ausgeblieben wäre, dazu führen würde, dass der Beitrag des Beklagten zu 1. zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls (Einschlafen am Steuer) für den Tod des Vaters des Klägers überhaupt nicht zum Tragen gekommen wäre.

Die Anspruchsvoraussetzung des § 844 Abs. 2 BGB („Tötung einer unterhaltspflichtigen Person“) sei in der Person des Beklagten zu 1. nicht erfüllt.

Sollte diese Argumentation kein Gehör finden, vertreten sie die Auffassung, dass das Landgericht das Mitverschulden des Vaters jedenfalls zu gering bewertet hätte.

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OLG Koblenz, 07.01.2020 - Az: 12 U 518/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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