Der
Anscheinsbeweis der Verletzung der aus
§ 9 III 2 StVO folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers wird durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert und schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht ein.
Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte die innerorts zulässige Geschwindigkeit mit (mindestens) 80 km/h deutlich, so tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es ist aber eine Quote von 2/3 zulasten des Bevorrechtigten angemessen.
Dem Geschädigten, der die Reparaturkosten finanzieren müsste, steht es nicht frei, von einer Inanspruchnahme der
Vollkaskoversicherung abzusehen, wenn die Versicherung des Schädigers die Regulierung hinauszögert, weshalb sein Mitverschulden den Anspruch auf Mietwagenkosten einschränken kann.
Die Kosten anwaltlicher Vertretung gegenüber der Vollkaskoversicherung sind auch dann in vollem Umfang zu erstatten (insoweit offengelassen von BGH, 11.07.2017 - Az:
VI ZR 90/17), wenn erst nachträglich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist.