Der Straßenbahnführer darf auch angesichts des Vorrangs des Schienen- vor dem Kraftfahrzeugverkehr nicht darauf vertrauen, dass ein auf den Schienen zum Stehen gekommener Verkehrsteilnehmer die Schienen rechtzeitig räumen würde, wenn für den Straßenbahnführer erkennbar war, dass ein Ausweichen des stehenden Fahrzeugs nach vorne oder nach rechts nicht möglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Straßenbahnfahrer eine Reaktionszeit von 10,5 Sekunden verblieb.
Bereits die einfache Betriebsgefahr des Schienenfahrzeuges ist in Folge seines fehlenden Ausweichvermögens, seiner großen Bewegungsenergie und der begrenzten Bremsfähigkeit grundsätzlich höher zu bewerten als die eines Kraftfahrzeuges. Diese Betriebsgefahr ist des Weiteren durch das Reaktionsverschulden ihres Führers erhöht.
Dies rechtfertigte es, die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in der konkreten Situation zurücktreten zu lassen.
Bereits die einfache Betriebsgefahr des Schienenfahrzeuges ist in Folge seines fehlenden Ausweichvermögens, seiner großen Bewegungsenergie und der begrenzten Bremsfähigkeit grundsätzlich höher zu bewerten als die eines Kraftfahrzeuges. Diese Betriebsgefahr ist des Weiteren durch das Reaktionsverschulden ihres Führers erhöht.
Dies rechtfertigte es, die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in der konkreten Situation zurücktreten zu lassen.
OLG Hamm, 28.09.2018 - Az: 9 U 55/18
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0928.9U55.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


