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Evidenzkontrolle im Rahmen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Annahme der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rahmen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage scheidet im Wege einer Evidenzkontrolle aus, wenn sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat.

In einem solchen Fall steht es im Verfahrensermessen der Straßenverkehrsbehörde, ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter nicht durchzuführen.

Eine Fahrtenbuchauflage erledigt sich nicht schon durch Ablauf des Zeitraums, für den das Fahrtenbuch zu führen war.


VG Göttingen, 10.04.2019 - Az: 1 B 488/18

ECLI:DE:VGGOETT:2019:0410.1B488.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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