Die Annahme der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rahmen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage scheidet im Wege einer Evidenzkontrolle aus, wenn sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat.
In einem solchen Fall steht es im Verfahrensermessen der Straßenverkehrsbehörde, ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter nicht durchzuführen.
Eine Fahrtenbuchauflage erledigt sich nicht schon durch Ablauf des Zeitraums, für den das Fahrtenbuch zu führen war.
In einem solchen Fall steht es im Verfahrensermessen der Straßenverkehrsbehörde, ein Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Halter nicht durchzuführen.
Eine Fahrtenbuchauflage erledigt sich nicht schon durch Ablauf des Zeitraums, für den das Fahrtenbuch zu führen war.
VG Göttingen, 10.04.2019 - Az: 1 B 488/18
ECLI:DE:VGGOETT:2019:0410.1B488.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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