Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Betroffene einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hatte. In der Akte fand sich jedoch keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten. Der Beamte konnte sich auch nicht wirklich an den Verstoß erinnern.
In diesem Fall gilt, dass die 1-Sekunden-Zeit für einen so qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung für deren Richtigkeit der Polizeibeamte die Verantwortung übernimmt, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde.
Bei dieser Bezeichnung handelt es sich lediglich um eine Tatbezeichnung, die die Tatbestandsnummer konkretisieren sollte, also letztlich nur der Sicherheit der eigenen Aufzeichnungen diente, nicht der Beschreibung der eigentlichen Tat.
Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
In diesem Fall gilt, dass die 1-Sekunden-Zeit für einen so qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung für deren Richtigkeit der Polizeibeamte die Verantwortung übernimmt, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde.
Bei dieser Bezeichnung handelt es sich lediglich um eine Tatbezeichnung, die die Tatbestandsnummer konkretisieren sollte, also letztlich nur der Sicherheit der eigenen Aufzeichnungen diente, nicht der Beschreibung der eigentlichen Tat.
Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
AG Dortmund, 08.10.2018 - Az: 729 OWi 252 Js 1513/18
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