Enthält der
Kaufvertrag über einen noch herzustellenden Ferrari keine abschließenden Angaben über die Ausstattungsmerkmale des zu liefernden Fahrzeugs und den konkreten Kaufpreis, liegt ein wirksamer Spezifikationskauf i.S.v. § 375 HGB vor, wenn die Bestimmung der Sonderausstattung dem Käufer überlassen und hinsichtlich des Kaufpreises auf den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis Bezug genommen wird.
Dass die Konfiguration, d.h. die Bestimmung der Sonderausstattung, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Vielmehr ist es das typische Merkmal eines Spezifikationskaufs, dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse überlassen wird.
§ 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor; die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben.