Der Antragsteller wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners, das
Parken von Wohnmobilen und Gespannen mit Wohnwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagen.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2020 ist voraussichtlich rechtmäßig (a.). Unabhängig davon überwiegt das vom Antragsteller geltend gemachte Aussetzungsinteresse die widerstreitenden öffentlichen Vollzugsinteressen nicht (b.).
a. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2020 findet eine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf.
b. Unabhängig von den danach mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt das vom Antragsteller geltend gemachte Aussetzungsinteresse auch die widerstreitenden öffentlichen Vollzugsinteressen nicht.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht nach seinen Angaben maßgeblich darin, mit seinem Wohnmobil Fahrräder in das Kreisgebiet des Antragsgegners zu transportieren, um dort Radtouren unternehmen zu können. Dieses Ansinnen ist fraglos grundrechtlich geschützt, nach dem Dafürhalten des Senats aber nur von geringem Gewicht. Denn durch die vom Antragsgegner getroffene Anordnung wird dem Antragsteller nur eine von zahlreichen vorstellbaren Möglichkeiten der erstrebten Freizeitaktivität teilweise unmöglich gemacht. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an einem ununterbrochenen weiteren Vollzug der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung deutlich schwerer. Denn ohne diesen könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.