Die Sachverständigenkosten sind vom Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar herausstellt, die Auswahl und Information des Sachverständigen durch den Geschädigten aber sorgfältig erfolgte und die Beauftragung zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich war.
Denn ohne sachverständige Hilfe kann der Geschädigte i.d.R. nicht die Voraussetzungen für die vollständige Restitution, insb. die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz, schaffen.
Die Aufwendungen für einen Sachverständigen sind zu ersetzen, sofern ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter dessen Einschaltung nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten für geboten halten durfte.
Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger so lange tragen, als dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft.
Denn ohne sachverständige Hilfe kann der Geschädigte i.d.R. nicht die Voraussetzungen für die vollständige Restitution, insb. die Darlegung der Höhe des Anspruchs auf Geldersatz, schaffen.
Die Aufwendungen für einen Sachverständigen sind zu ersetzen, sofern ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter dessen Einschaltung nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten für geboten halten durfte.
Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger so lange tragen, als dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft.
AG Oldenburg, 20.08.2018 - Az: 3 C 3142/18
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