Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nicht von einer
Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der betroffene
Fahrzeugführer aus Olsberg befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.
Das Amtsgericht Coesfeld hat den Fahrzeugführer am 20.08.2018 (Az: 3b OWi 155/18) wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt.
Vorläufig mit Erfolg! Allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs sei - so der Senat - kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach
§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen“ voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer “Benutzung“, so unterfalle auch allein das “Halten“ nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.
Der Senat hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.