Der Beschuldigte ist verdächtig, am 24.01.2020 gegen 9.30 Uhr im Bereich der Reuterstraße/Einmündung Jägerstraße in Bergisch Gladbach ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben, obwohl sich in unmittelbarer Nähe das Nicolaus-Cusa-nus-Gymnasium und die Schule „Im Kleefeld“ befinden.
In diesem Bereich sind zudem die Verkehrszeichen 136 (Kinder), 276 (Überholverbot) und 138 (Achtung Radfahrer) angebracht.
Das Landgericht Köln war zur Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den amtsgerichtlichen Beschluss berufen, in dem das Amtsgericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte.
Anders als das Amtsgericht sah es die Kammer aber als wahrscheinlich an, dass sich der Beschuldigte nach der neueren Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht habe, weil er sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt habe, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.
Die Kammer ist davon ausgegangenen, dass der Fahrer bei der dargestellten Geschwindigkeit nicht in der Lage war, sein Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.
Dem Beschuldigten war daher nach Auffassung der Kammer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihm im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird, § 69 StGB.
Begeht nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.
In diesem Bereich sind zudem die Verkehrszeichen 136 (Kinder), 276 (Überholverbot) und 138 (Achtung Radfahrer) angebracht.
Das Landgericht Köln war zur Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den amtsgerichtlichen Beschluss berufen, in dem das Amtsgericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte.
Anders als das Amtsgericht sah es die Kammer aber als wahrscheinlich an, dass sich der Beschuldigte nach der neueren Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht habe, weil er sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt habe, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.
Die Kammer ist davon ausgegangenen, dass der Fahrer bei der dargestellten Geschwindigkeit nicht in der Lage war, sein Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.
Dem Beschuldigten war daher nach Auffassung der Kammer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihm im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird, § 69 StGB.
Begeht nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.
LG Köln, 26.02.2020 - Az: 101 Qs 7/20
Quelle: PM des LG Köln
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Theresia Donath, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


