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Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hinsichtlich von Bäumen, Hähnen und Bienen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Beseitigungsanspruch kann sich aus § 50 NachbG NRW in Verbindung mit § 1004 BGB ergeben, wenn Anpflanzungen die in § 41 NachbG NRW geregelten Grenzabstände nicht einhalten. Für Steinobstbäume gilt ein Mindestabstand von 1,50 m, für andere Bäume in der Regel 2,00 m. Werden diese Abstände unterschritten, besteht ein Anspruch auf Entfernung, sofern kein Anspruchsausschluss nach §§ 45, 47 NachbG NRW greift. Die Darlegungslast für ein solches Ausschlussmerkmal trifft den Anspruchsgegner. Ein Rückgriff auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine besondere Interessenlage einen über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Ausgleich dringend erfordert (BGH, 14.11.2003 - Az: V ZR 102/03).

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt. Maßgeblich ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit kann neben der Lautstärke auch die Art der Einwirkung, insbesondere deren Impulshaftigkeit und Unregelmäßigkeit, entscheidend sein. Das Krähen von Hähnen stellt aufgrund seiner Unvorhersehbarkeit und wiederholten, kurzzeitigen Lautäußerungen eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Einwendungen zur angeblichen Ortsüblichkeit entbinden nicht von der Darlegungslast. Der Einwirkende hat konkrete Vergleichsgrundstücke zu benennen und Art, Intensität sowie Vergleichbarkeit der Emissionen substantiiert darzutun. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer dörflich geprägten Umgebung.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung, ohne dass sämtliche Beweismittel einzeln gewürdigt werden müssen. Hierzu können Lärmprotokolle, Videos oder sonstige Beweismittel verwertet werden, sofern keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Auch die Haltung von Bienen kann eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hohe Zahl der Tiere (vorliegend ca. 6.000 bis 9.000 Bienen) und deren Flugbewegungen die Nutzung des Nachbargrundstücks erheblich einschränken. Die Zuführung von Imponderabilien (unwägbare, nicht quantifizierbare oder nicht vorhersehbare Gegebenheiten, Faktoren oder Risiken, die sich nicht in Zahlen fassen lassen) wie Bienenflügen muss vom Anspruchsteller nur dem Grunde nach bewiesen werden; es obliegt dem Anspruchsgegner darzulegen, dass die Einwirkungen unwesentlich oder ortsüblich sind. Der bloße Hinweis auf weitere Bienenstände genügt nicht, wenn Art, Intensität und Vergleichbarkeit der Emissionen nicht konkretisiert werden.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen der Tierhaltung stehen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nicht entgegen.


LG Köln, 21.05.2025 - Az: 13 S 202/23

ECLI:DE:LGK:2025:0521.13S202.23.00

Vorgehend: AG Köln, 04.10.2023 - Az: 134 C 78/22

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