Ein
Überholvorgang i.S.d.
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB kommt im Falle des Vorbeifahrens auf außerhalb der Fahrbahn belegenen Flächen nur in Betracht, wenn der Überholvorgang auf der Fahrbahn selbst seinen Ausgang genommen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verhalten des Angeklagten erfüllte im zu entscheidenden Fall nicht die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des falschen Überholens oder des sonstigen Falschfahrens bei Überholvorgängen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB).
Allerdings ist die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB nicht auf Überholvorgänge im Sinne der
Straßenverkehrsordnung - den tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten - beschränkt. Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB ist vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen.
Ausgehend von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das sich bewegen auf derselben Fahrbahn kein taugliches Kriterium für eine abschließende Erfassung besonders gefährlicher Fälle des Vorbeifahrens liefert, wird das Tatbestandsmerkmal des Überholens auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden.
Danach ist ein Überholen auch gegeben bei einem Vorbeifahren über
Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege. Dagegen fehlt es an einem Überholvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundesautobahn.
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