Das Einräumen des Konsums von Amphetamin durch den Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei, reicht aus, um trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften.
Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - konsumiert hat, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 9 Anlage 4 FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Ziff. 9 der Anlage 4 zur FeV differenziert zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - ausgenommen Cannabis - (Ziff. 9.1) sowie der Einnahme von Cannabis (Ziff. 9.2), der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (Ziff. 9.3) und der missbräuchlichen Einnahme. Diese Differenzierung der Verordnung zwischen bloßer Einnahme einerseits sowie regelmäßigem Konsum und Abhängigkeit andererseits findet sich nicht nur in der Anlage zur FeV, sondern auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV wieder, wo zwischen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Nr. 1) und ihrer Einnahme (Nr. 2) bzw. missbräuchlicher Einnahme (Nr. 3) unterschieden wird.
Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Insoweit steht der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Ermessen zu, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - konsumiert hat, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 9 Anlage 4 FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Ziff. 9 der Anlage 4 zur FeV differenziert zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - ausgenommen Cannabis - (Ziff. 9.1) sowie der Einnahme von Cannabis (Ziff. 9.2), der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (Ziff. 9.3) und der missbräuchlichen Einnahme. Diese Differenzierung der Verordnung zwischen bloßer Einnahme einerseits sowie regelmäßigem Konsum und Abhängigkeit andererseits findet sich nicht nur in der Anlage zur FeV, sondern auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV wieder, wo zwischen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Nr. 1) und ihrer Einnahme (Nr. 2) bzw. missbräuchlicher Einnahme (Nr. 3) unterschieden wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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