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Schummelsoftware-Auto: Kein Schadensersatz bei Weiterverkauf ohne Verlust

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Käufer eines Fahrzeuges, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann vom Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn er das Fahrzeug ohne Mindererlös weiterveräußert hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte im Oktober 2012 von einem Audi-Vertragshändler einen "Vorführwagen" der Marke Audi Q 5 2,0. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Der Kläger nutzte das Fahrzeug zunächst selbst. Im April 2016 bestellte er dann ein Neufahrzeug und gab das im Jahre 2012 erworbene Fahrzeug im Oktober 2016 in Zahlung. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von 14.690 Euro und errechnete diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (33.990 Euro) und dem im Rahmen der Inzahlungnahme erzielten Betrag (19.300 Euro).

Das LG Kiel hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.

Das OLG Schleswig hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, das OLG Schleswig hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu, denn der Kläger hat tatsächlich keinen Schaden erlitten. Zwar könne ein Schaden grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Kläger im Oktober 2012 ein Fahrzeug erworben habe, das er in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Dieser ungewollte Erwerb des Fahrzeuges sei hier jedoch durch den Verkauf des Fahrzeuges im Wege der Inzahlunggabe im Oktober 2016 korrigiert worden.

Ein Schaden könne bei einem Weiterverkauf in einem Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen. Dass der Kläger vorliegend einen derartigen Mindererlös erzielt habe, sei nicht erkennbar. Dann aber sei durch den Verkauf des ungewollten Fahrzeuges der Zustand wiederhergestellt, der vor dem Kauf im Oktober 2012 bestanden habe.

Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen.


OLG Schleswig, 22.11.2019 - Az: 17 U 70/19

Quelle: PM des OLG Schleswig

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