Es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherheit vor, wenn eine Treppe ohne Geländer auf einem öffentlichen, unbefestigten Weg betreten wird, die erkennbar mit nassem und glitschigem Laub bedeckt ist.
Verletzt sich ein Fußgänger, weil er die Treppe dennoch benutzt hat und bricht sich hierbei das Handgelenk, so kann gegen die verkehrssicherungspflichtige Stadt kein Schadensersatzspruch geltend gemacht werden.
Das Betreten der Treppe erfolgt in einem solchen Fall auf eigene Gefahr.
Erschwerend kommt hinzu, dass auf unbefestigten Wegen ohnehin nicht erwartet werden kann, dass eine regelmäßige Reinigung erfolgt oder eine vollständige Rutschsicherheit gewährleistet wird.