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Taschenrechner und der Verstoß gegen § 23 Ia StVO

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Im vorliegenden Fall war der Fahrzeugführer mit einem elektronischen Taschenrechner mit einem Display und einer MR-Taste erwischt. Der Betroffene hat angegeben, zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung habe er den Taschenrechner in seiner rechten Hand gehalten. Dem Gericht ist durch die Verwendungen einer Vielzahl von elektronischen Taschenrechnern bekannt geworden, dass bei elektronischen Taschenrechnern durch Drücken der MR-Taste („Memory Recall“) das im internen Speicher abgelegte Ergebnis einer Rechenoperation abgerufen und im Display des elektronischen Taschenrechners angezeigt wird, woraus folgt, dass es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Geräte handelt, dass der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

Ein elektronischer Taschenrechner, der über einen internen Speicher verfügt, ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nach der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO enthält ein Gebot, in welchen Fällen ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dienen kann, benutzt werden darf.

Durch die Neuregelung soll eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre. Die Neuregelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO dient allerdings in erster Linie der Verbesserung der Verkehrssicherheit (BR-Drs. 556/17, S. 11), da vielfache Untersuchungen mittlerweile eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten insgesamt belegen (BR-Drs. 556/17, S. 12).

Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr beruhen oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt. Alle Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik werden deshalb nunmehr von der Vorschrift erfasst, ohne dies auf einzelne Gerätschaften zu reduzieren.

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