Im vorliegenden Fall ging es um einen Mercedes Benz der V-Klasse (V 250d), der von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamtes betroffen war. Das Gericht verurteilte die Daimler AG zu Schadensersatz, weil es als erwiesen ansah, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 II EG-VO 715/2007 verfügt. Dem Käufer sei daher der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung - Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs - zu erstatten.
Das Gericht hatte Daimler AG dazu aufgefordert, die Gründe des Rückrufs hinreichend substantiiert darzulegen und den konkreten Sachverhalt zu schildern, der dem Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes zugrunde lag und den das KBA zum Anlass genommen hat, eine entsprechende Nebenbestimmung nach § 25 II EG-FGV anzuordnen.
Daimler weigerte sich jedoch, wesentliche Informationen herauszugeben und kam der sekundären Darlegungslast nicht nach, obwohl der klägerische Vortrag als ausreichend zu werten war, um diese der Gegenseite aufzubürden. Hierbei war zu berücksichtigen, dass es dem Entwickler und Hersteller des Motors ohne jede Schwierigkeit möglich ist, die Einzelheiten der Abgasrückführung zu erläutern und im Besonderen die Frage nach einer Abschalteinrichtung zu beantworten - umso mehr, als das Kraftfahrzeugbundesamt für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet hat und dabei bestimmte Funktionsweisen als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hat.
Das Gericht hatte Daimler AG dazu aufgefordert, die Gründe des Rückrufs hinreichend substantiiert darzulegen und den konkreten Sachverhalt zu schildern, der dem Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes zugrunde lag und den das KBA zum Anlass genommen hat, eine entsprechende Nebenbestimmung nach § 25 II EG-FGV anzuordnen.
Daimler weigerte sich jedoch, wesentliche Informationen herauszugeben und kam der sekundären Darlegungslast nicht nach, obwohl der klägerische Vortrag als ausreichend zu werten war, um diese der Gegenseite aufzubürden. Hierbei war zu berücksichtigen, dass es dem Entwickler und Hersteller des Motors ohne jede Schwierigkeit möglich ist, die Einzelheiten der Abgasrückführung zu erläutern und im Besonderen die Frage nach einer Abschalteinrichtung zu beantworten - umso mehr, als das Kraftfahrzeugbundesamt für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet hat und dabei bestimmte Funktionsweisen als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hat.
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LG Stuttgart, 26.09.2019 - Az: 23 O 112/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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