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Erstattungsfähigkeit einer Reparaturbestätigung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch bei fiktiver Abrechnung könnten die Kosten für die Reparaturbescheinigung nach einem obiter dictum („nebenbei Gesagtes“) des BGH erstattungsfähig sein, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens.

Die Reparaturbescheinigung wäre - ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt - dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 II S.1 BGB.

Dies setzt aber voraus, dass Streit über die Reparatur und/oder -dauer bestand, oder die Versicherung die Vorlage einer solchen Bescheinigung verlangt hat, was hier nicht der Fall war.

Daher sind in diesem Fall die Kosten einer sachverständigen Reparaturbestätigung nicht vom Schädiger zu ersetzen.


AG Wiesbaden, 15.01.2018 - Az: 91 C 1312/17 (15)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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