Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.740 Anfragen

„Abgasskandal“ - Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Das OLG Oldenburg hat einer Klage gegen die VW-AG im Wesentlichen stattgegeben.

Der Kläger hatte vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte.

Der Kläger war beim Landgericht unterlegen. Mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht hatte er jetzt im Wesentlichen Erfolg:

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zustehe, so der Senat. Er könne daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Allerdings müsse er sich die sogenannten „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 Euro anrechnen lassen. Der Senat hat diesen Abzug unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Anders als der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vertritt der 13. Zivilsenat – der wegen der richterlichen Unabhängigkeit an die Auffassung der Kollegen aus dem Parallelsenat nicht gebunden ist - die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss hat (§ 849 BGB). Denn er habe für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen können.

Schließlich ständen dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.000 Euro zu, so der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.


OLG Oldenburg, 21.10.2019 - Az: 13 U 73/19

Quelle: PM des OLG Oldenburg

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.740 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.

Verifizierter Mandant

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...

Verifizierter Mandant