Nach § 5 Abs. 4 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte mindestens 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV.
Das Festhalten am gesetzlichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 RBStV in diesem Punkt ist auch unter den Umständen der Corona-Pandemie rechtmäßig. Auf die besonderen Umständen der Pandemie reagierte der Beitragsservice durch eine Verlautbarung im Internet und eine dementsprechende Praxis. Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war, vielmehr werden alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet. Der Freistellungsantrag kann außerdem - entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - rückwirkend gestellt werden. Der Verzicht des Beitragsservice darauf, dass nach dem Gesetz die Betriebsstätte drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt sein muss, erscheint angesichts der eindeutigen und zwingenden gesetzlichen Regelung bereits sehr großzügig, denn die dadurch verursachten Mindereinnahmen werden letztlich auf die Schultern aller Beitragsschuldner umgelegt werden müssen.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass die Betriebsstätte vollständig geschlossen gewesen sein muss. Der Betroffene erfährt hierdurch keine relative Schlechterstellung gegenüber anderen Betriebsstätten.
Eine geringe Auslastung eines Hotels genügt für eine Freistellung nach § 5 Abs. 4 RBStV nicht und es besteht auch keine diesbezügliche Kulanzpraxis des Beitragsservice.
Entschließt sich ein Inhaber, eine Betriebsstätte unter erschwerten Konditionen fortzuführen, ist dies möglicherweise nicht rentabel, jedoch handelt es sich deshalb nicht bereits um eine Stilllegung. Nach der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag Drs 16/7001 vom 21.01.2011) greift die Regelung Elemente der bisher von den Rundfunkanstalten praktizierten Gebührenbefreiung für die Dauer von saisonalen Betriebsschließungen im Beherbergungsgewerbe auf, verlangt jedoch eine Betriebsschließung von länger als 3 zusammenhängenden Monaten. Eine vollständige Betriebsschließung war also auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung Freistellungsvoraussetzung.
Im Übrigen schließt sich das Gericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags bei Betriebsstätteninhabern für Hotel-/Gästezimmer und Ferienwohnungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die „Vorzugslast“ ergibt sich nicht daraus, dass ein Hotelzimmer tatsächlich vermietet ist, sondern daraus, dass grundsätzlich in den Hotelzimmern - beispielsweise aufgrund eines Internetzugangs - die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks möglich ist.
Würde dem Betroffenen die Freistellung vom Rundfunkbeitrag gewährt, obwohl er die Betriebsstätten nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang, also vollständig stillgelegt hatte, würde dies überdies eine gleichheitswidrige Bevorzugung gegenüber anderen Betriebsstätteninhabern darstellen, die ebenfalls mit geringen Auslastungen und Umsatzeinbrüchen während der Pandemie zu kämpfen hatten.