Die Klage einer Gebrauchtwagenkäuferin gegen VW wegen im Fahrzeug eingesetzter Schummelsoftware scheiterte im vorliegenden Fall daran, dass die Käuferin seit September aufgrund der Information der Öffentlichkeit durch VW über die Unregelmäßigkeiten bei Dieselmotoren seit September 2015 Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, das Fahrzeug dennoch im Januar 2016 gekauft wurde.
Diese Kenntnis schließt einen Anspruch der Käuferin jedoch aus.
Diese Kenntnis schließt einen Anspruch der Käuferin jedoch aus.
OLG Naumburg, 24.07.2019 - Az: 5 U 37/19
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