Der Wartepflichtige darf, ohne dass ihn ein Verstoß gegen
§ 8 StVO trifft, auf der für ihn rechten Fahrbahnseite grundsätzlich bis zur Schnittlinie der Einmündung vorfahren. Er muss allerdings im Rahmen des Gebots allgemeiner Rücksichtnahme bei der Annäherung an die Schnittlinie den gesamten
vorfahrtsberechtigten Verkehr von rechts wie von links beobachten.
Der Linksabbieger hat den
Unfall vorliegend maßgeblich verursacht, weil er die Kurve so stark geschnitten hat, dass er mit dem Wartepflichtigem fast vollständig auf dessen Fahrspur kollidiert ist, noch bevor dieser die Schnittlinie zur vorfahrtsberechtigten Straße erreicht hatte.
Angesichts des groben
Verkehrsverstoßes des Linksabbiegers hielt das Gericht unter den gegebenen Umständen eine Mithaftung von 70% zulasten des Abbiegers für angemessen