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Alleinhaftung bei Auffahrunfall wegen Anscheinsbeweises

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Für die Annahme des Anscheinsbeweises gegen die auffahrende Fahrerin genügt es, dass sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und zumindest eine teilweise Überdeckung der Schäden an Front und Heck vorliegt (KG Berlin, 20.11.2013 - Az: 22 U 72/13).

Dies stand vorliegend aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen fest. Er hat ausgeführt, dass der PKW der Auffahrenden längsachsenparallel zum PKW Y auf das Heck aufgefahren ist. Der PKW der Auffahrenden war dabei nur leicht nach links versetzt.

In einer solchen Situation spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs.1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, 13.12.2016 - Az: VI ZR 32/16).

Der Anscheinsbeweis kann nur durch feststehende Umstände – die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen wurden – erschüttert werden (u.a. BGH, 13.12.2016 - Az: VI ZR 32/16; KG Berlin, 20.11.2013 - Az: 22 U 72/13).


OLG Hamm, 06.09.2018 - Az: 7 U 31/18

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0906.7U31.18.00

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