Ein Unfallgeschädigter ist zum einen nicht verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, falls ein solches Vertragsverhältnis überhaupt bestanden hat. Zum anderen ist er auch nicht verpflichtet, einen Kredit für die Reparatur des Fahrzeuges aufzunehmen.
Vielmehr ist es der Versicherung des Unfallschädigers ohne Weiteres zuzumuten, den Schadensumfang dadurch zu mindern, dass sie zeitnah nach dem Unfallgeschehen eine Reparaturkostenübernahme erklärt.
Insbesondere muss eine große Kfz-Versicherung auch wissen und damit rechnen, dass ein geschädigter Fahrzeughalter in aller Regel ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt.
Es obliegt ihr selbst, bei verzögerter Prüfung der Eintrittspflicht beim Geschädigten nachzufragen und ggf. selbst ein Interimsfahrzeug zur Verfügung zu stellen bzw. dem Geschädigten ein günstigeres Mietfahrzeug anzubieten.
Vielmehr ist es der Versicherung des Unfallschädigers ohne Weiteres zuzumuten, den Schadensumfang dadurch zu mindern, dass sie zeitnah nach dem Unfallgeschehen eine Reparaturkostenübernahme erklärt.
Insbesondere muss eine große Kfz-Versicherung auch wissen und damit rechnen, dass ein geschädigter Fahrzeughalter in aller Regel ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt.
Es obliegt ihr selbst, bei verzögerter Prüfung der Eintrittspflicht beim Geschädigten nachzufragen und ggf. selbst ein Interimsfahrzeug zur Verfügung zu stellen bzw. dem Geschädigten ein günstigeres Mietfahrzeug anzubieten.
LG Stralsund, 07.12.2016 - Az: 7 O 146/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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