Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Kommt es im Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einer
Kollision zwischen dem die Spur wechselnden Fahrzeug und einem sich bereits auf der Zielspur befindlichen Fahrzeug, so kann der
Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Unfall auf einem schuldhaften Verstoß des Spurwechslers gegen seine Pflichten aus
§ 7 Abs. 5 S. 1 StVO beruht.
Die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität entfällt dabei nicht dadurch, dass es sich um einen Spurwechsel im
Reißverschlussverfahren handelt.
Im Rahmen der nach
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung tritt in Fällen des Verstoßes gegen die äußerste Sorgfalt fordernde Vorschriften wie § 7 Abs. 5 StVO die allgemeine
Betriebsgefahr regelmäßig zurück (vgl. KG, 30.05.2005 - Az: 12 U 82/04). Das gilt auch für Verstöße gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO im Rahmen des Reißverschlussverfahrens (entgegen AG Dortmund, 23.02.2010 - Az: 423 C 12873/09)