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Spurwechsel bei parallelem Rechtsabbiegen und die Haftungsverteilung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Vorliegend war es an einer Kreuzung, an der paralleles Rechtsabbiegen von zwei Spuren aus erlaubt ist, zu einer Kollision gekommen, als zwei Rechtsabbieger in die mittlere Spur der dann dreispurigen Straße einfahren wollten.
In diesem Fall haftet der sich auf der rechten Spur befindliche Fahrer zu 75%, da er kein Vortrittsrecht hat, sondern seine Spur halten muss. Zwar befand sich das Fahrer auf der rechten Abbiegespur, jedoch wurde an der Unfallstelle gerade das parallele Rechtsabbiegen angeordnet.
Entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und dem Gebot zur Spurtreue müssen die parallel eingeordneten Rechtsabbieger in ihrer Fahrspur verbleiben. Würde man hier von einem Recht zur freien Spurwahl des am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbiegers ausgehen, könnte die linke Rechtsabbiegespur nur erschwert zum Abbiegen genutzt werden.
Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der parallelen Verkehrsführung an der Unfallstelle.
AG München, 05.03.2018 - Az: 333 C 18640/17
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