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Pedelec und das Verhalten am Fußgängerüberweg

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO.

Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec - mithin als Radfahrer - unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO.

Eine Reaktion des Kraftfahrzeugführers ist nicht bereits dann gefordert, wenn der Pedelec Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffährt. Eine Reaktionsaufforderung ist erst zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem - vom Pedelec Fahrer zu beweisen - konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Pedelec Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kraftfahrerin ihren Vorrang zu gewähren.


OLG Hamm, 02.03.2018 - Az: I-9 U 54/17

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0302.9U54.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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