Von einer bedingungsgemäßen Entwendung ist bei der erweiterten Hausratsversicherung auch dann auszugehen, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und einschließlich Gegenstände entwendet hat.
Bei der Kamera und dem Zubehör handelt es sich um Sachen, die zum Haushalt gehören, vgl. § 1 (1) ABEH 2007. Es handelte sich um vom Versicherungsnehmer für private Zwecke angeschaffte Gegenstände.
Die Sachen sind vorliegend durch ein versichertes Ereignis abhanden gekommen.
Nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen setzt der Erstattungsanspruch einen versicherten Diebstahl voraus. Die versicherten Gegenstände müssen daher nach einem Einbruch weggenommen worden sein. Dabei reicht es im Rahmen der erweiterten Hausratversicherung nach § 5 (1) e AHBE aus, wenn die versicherten Sachen entwendet werden und zu diesem Zweck in ein Kfz eingebrochen wird.
Erst recht muss von einer bedingungsgemäßen Entwendung ausgegangen werden, wenn der Täter nicht nur in das Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und selbst einschließlich der darin befindlichen Gegenstände (mit-)entwendet wird.
Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen, die sich nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse richtet, der die AVB aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt.
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