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Wertgrenze des bedeutenden Schadens nach § 69 II Nr.3 StGB liegt bei 1.500 €

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kammer hat die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.01.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1.500,-- € festgelegt und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen.

Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den Kosten der Rechtsverfolgung, den Kosten für Nutzungs-/ Verdienstausfall und Mietwagen insb. die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten.

Liegt ein solcher „bedeutender Schaden“ vor, führt dies bei einer Unfallflucht nach § 69 II Nr.3 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


LG Krefeld, 26.10.2017 - Az: 25 Qs 24/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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