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Fiktive Reparaturkosten bei vom Schadensgutachten abweichender tatsächlicher Reparatur

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten KfZ kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Das gilt aber nicht, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann.

Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Sie kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend den Vorgaben des von ihm eingeholten und zur Entscheidungsgrundlage für die Reparatur gemachten Gutachtens eines anerkannten KfZ-Sachverständigen reparieren lässt.

Denn nur dann kann der Geschädigte geltend machen, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot unter Abwägung mit seinem Integritätsinteresse zurücktreten muss. Eine fiktive Abrechnung scheidet daher von vornherein aus.

Kann der Geschädigte nicht die Reparaturkosten erstattet verlangen, verbleibt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzbeschaffung.


KG, 14.12.2017 - Az: 22 U 241/13

ECLI:DE:KG:2017:1214.22U241.13.00

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