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Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt erfolgreich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auf die Beschwerden von MOIA und der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag eines Taxenunternehmers abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die MOIA erteilte Genehmigung für den Einsatz von bis zu 1000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewendet hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit den erstinstanzlich hierzu ergangenen Beschluss vom 24. April 2019 geändert, wonach MOIA bis zu einer Entscheidung im Klagverfahren nur noch 200 Fahrzeuge einsetzen durfte.

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermitteln dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetzt, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen. Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung sind zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann als Taxenunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen.

Das persönliche Interesse des Antragstellers auf Schutz vor Konkurrenz und die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit vermitteln dem Antragsteller keine Befugnis, gerichtlich gegen eine Erprobungsgenehmigung vorzugehen. Die Berufsfreiheit gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz; die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise anderes gelten kann, liegen hier nicht vor. Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar; damit ist das Eilverfahren abgeschlossen. Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist weiterhin die Klage des Antragstellers (5 K 4390/18) gegen die MOIA erteilte Genehmigung anhängig, über die noch nicht entschieden wurde.


OVG Hamburg, 01.07.2019 - Az: 3 Bs 113/19

Quelle: PM des OVG Hamburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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