Bei der Regulierung von Unfallschäden beginnt die dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüffrist mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.
Die Anforderungen an ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anspruchsschreiben sind stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht.
Wurde dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer noch kein Unfallbericht übermittelt, hat das Anspruchsschreiben grundsätzlich (kurze) Angaben zum Unfallhergang aus Sicht des Anspruchstellers zu enthalten.
Die Anforderungen an ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anspruchsschreiben sind stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht.
Wurde dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer noch kein Unfallbericht übermittelt, hat das Anspruchsschreiben grundsätzlich (kurze) Angaben zum Unfallhergang aus Sicht des Anspruchstellers zu enthalten.
OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - Az: 4 W 16/17
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