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Dunkel gekleideter Fußgänger auf der Fahrbahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten hat, trägt derjenige, der sich hierauf beruft.

Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, in einer solchen Konstellation die Unvermeidbarkeit des Zusammenstoßes zu beweisen.

Den Unfall hatte der Fußgänger vorliegend durch grob fahrlässiges Verhalten allein verschuldet. Die Fahrbahn dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr.

Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen und darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er i.d.R. grob fahrlässig.

Der Kraftfahrer musste seine Fahrgeschwindigkeit nicht so weit reduzieren, dass er auf plötzlich von der anderen Fahrbahnhälfte auf seinen Fahrstreifen tretende Hindernisse hätte reagieren können, denn das Sichtfahrgebot ist grundsätzlich auf den eigenen Fahrstreifen beschränkt.

Zudem musste dem Fußgänger auch bewusst sein, dass er mit einer dunklen (schwarz-roten) Jacke ohne Reflektoren unter Berücksichtigung der gegebenenfalls bestehenden Sichtbehinderung durch das vorbeigefahrene Fahrzeug für den Fahrer des von rechts kommenden Fahrzeugs in der Dämmerung nur schwer zu erkennen war, als er die Fahrbahn betrat.

Der Fußgänger hätte den Unfall abwenden können, wenn er den Fahrzeugverkehr beachtet hätte.


OLG Dresden, 09.05.2017 - Az: 4 U 1596/16

ECLI:DE:OLGDRES:2017:0509.4U1596.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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