Fahrzeugzulassung lässt keinen Schluss auf Haltereigenschaft zu
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für die Frage, wer Halter eines Fahrzeuges ist, kommt es nicht darauf an, wer der Eigentümer ist oder ob das Fahrzeug auf diese Person zugelassen ist.
Der Halterbegriff entstammt vielmehr § 833 BGB und gilt einheitlich für das gesamte Straßenverkehrsrecht. Maßgeblich ist, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht.
Halter ist mithin diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. Die Strafvorschrift des § 21 I Nr.2 StVG knüpft an die tatsächliche Rechtsstellung, nicht an die Eintragung als Halter oder die Zulassung an.
KG, 25.07.2017 - Az: (6) 121 Ss 91/17 (32/17)
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