Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine zeitnahe Abschleppmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrzeugführer vorher ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden kann.
Vor der Anordnung zum Abschleppen eines Kraftfahrzeugs besteht eine Nachforschungspflicht der Polizei nur dann, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet.
Nachforschungen über den Verbleib des Fahrers sind allenfalls zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise sein Aufenthaltsort offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- und Sichtweite seines Fahrzeugs befindet. Das sichtbare Hinterlassen einer Rufnummer im oder am Fahrzeug, auch einer Mobilfunknummer, ist nicht ausreichend.
Vor der Anordnung zum Abschleppen eines Kraftfahrzeugs besteht eine Nachforschungspflicht der Polizei nur dann, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet.
Nachforschungen über den Verbleib des Fahrers sind allenfalls zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise sein Aufenthaltsort offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- und Sichtweite seines Fahrzeugs befindet. Das sichtbare Hinterlassen einer Rufnummer im oder am Fahrzeug, auch einer Mobilfunknummer, ist nicht ausreichend.
VGH Bayern, 08.11.2017 - Az: 10 ZB 17.1912
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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