Setz ein brennendes versichertes Fahrzeug ein neben diesem parkendes Fahrzeug in Brand, so ist der Brand beim Betrieb des Fahrzeugs i.S.v.
§ 7 Abs. 1 StVG entstanden, sofern keine Anhaltspunkte für Brandstiftung vorliegen.
In einem solchen Fall ist von einer Selbstentzündung auszugehen. Aus diesem Grund muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des brennenden Fahrzeugs auch für den Schaden für das neben diesem parkende Fahrzeug einstehen.
Das Merkmal „im Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe.
Es genügt daher, wenn sich eine Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und den Schaden mitgeprägt hat (
Betriebsgefahr).
Es genügt für eine Eintrittspflicht, dass das Schadensereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht.
Der Brand war vorliegend zeitlich unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs entstanden, so dass die Selbstentzündung hier im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stand.