Wenn ein Fußgänger auf einer zum Überqueren freigegebenen Weide, auf der sich ca. 20 Pferde befinden, von einem braunen Pferd ohne Anlass getreten und dadurch verletzt wird, muss der Tierhalter/-hüter zu seiner Entlastung alle braunen Pferde benennen und für deren bisherige Friedfertigkeit Beweis antreten.
Der Hinweis "Betreten auf eigene Gefahr" am Zugang zu einer Weide führt zu keinem Haftungsausschluss für Verletzungen, die Fußgängern durch weidende Pferde zugefügt werden.
Das Gericht hielt im vorliegenden Fall 12.000 DM Schmerzensgeld für einen Bruch des Schienbeinkopfes einer 54 Jahre alten Frau, die beim Überqueren einer Weide von einem Pferd getreten wurde, bei komplikationsfreiem Heilungsverlauf aber voraussichtlich dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% für angemessen.
Der Hinweis "Betreten auf eigene Gefahr" am Zugang zu einer Weide führt zu keinem Haftungsausschluss für Verletzungen, die Fußgängern durch weidende Pferde zugefügt werden.
Das Gericht hielt im vorliegenden Fall 12.000 DM Schmerzensgeld für einen Bruch des Schienbeinkopfes einer 54 Jahre alten Frau, die beim Überqueren einer Weide von einem Pferd getreten wurde, bei komplikationsfreiem Heilungsverlauf aber voraussichtlich dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% für angemessen.
OLG Düsseldorf, 05.05.2000 - Az: 22 U 148/99
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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