Fußgänger müssen Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten - und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.
Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben. Kaum weniger schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn das herannahende Fahrzeug zwar wahrgenommen hat, er jedoch hinsichtlich dessen Geschwindigkeit einer Fehlvorstellung unterliegt und irrtümlich meint, die Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug überqueren zu können. Auch eine dunkle Kleidung des Fußgängers kann das Risiko, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, vorwerfbar erhöhen.
Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein
Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der
Sorgfaltspflichten des
§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig.
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